Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Laienwerbung

Bei der Laienwerbung betreiben nicht professionelle Werber (Laienwerber) gegen Gewährung von Werbeprämien in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis Absatzförderung. Die lauterkeits- / wettbewersrechtliche Zulässigkeit von Laienwerbung beurteilt sich nach § 4a UWG. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine aggressive geschäftliche Handlung vorliegen, welche unlauter ist.

Besondere Umstände ausnutzen, § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG

Das bewusste Ausnutzung von besonderen Umständen, d.h. Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Angesprochenen beeinträchtigen, kann gem. § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG zu einem Wettbewerbsverstoß führen. 

Drohungen mit unzulässigen Handlungen, § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG

Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen können gem. § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG als besonderer Umstand bei der Feststellung einer aggressiven geschäftlichen Handlung berücksichtigt werden und im Ergebnis zu einem unlauteren Verhalten führen. 

Progressive Kundenwerbung

Bei der progressiven Kundenwerbung werden den angesprochenen Kreisen als Teilnehmer besondere Vorteile in Aussicht gestellt, wenn sie ihrerseits neue Teilnehmer zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen. Man spricht bei diesen Systemen von Pyramiden- oder Schneeballsystemen. Progressive Kundenwerbung ist unlauter und strafbar. 

Umstände zur Beurteilung von Aggressivität, § 4a Abs. 2 UWG

§ 4a Abs. 2 UWG enthält einen Katalog von Umständen, welche zur Beantwortung der Frage, ob die zu beurteilende geschäftliche Handlung im Einzelfall aggressiv und damit unlauter ist, herangezogen werden können. 

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