Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Alter ausnutzen, § 4a Abs. 2 S. 2 UWG

Das Ausnutzen des Alters kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG zur Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung führen. Der Umstand des Alters kann dabei vor allem in zwei Richtungen ausgenutzt werden: einerseits durch geschäftliche Handlungen, die sich an sehr junge Adressaten richten, andererseits durch besonders alte Adressaten als Zielgruppe. 

Powershopping

Powershopping verfolgt das Ziel der Erzielung eines möglichst günstigen Kaufpreises. Dabei beteiligen sich mehrere Kaufinteressenten am Online-Angebot eines spezialisierten Powershopping-Anbieters, um in bestimmten Preisgruppen mit einer Mindeststückzahl von einem besonderen Kaufangebot Gebrauch machen zu  können. Regelmäßig finden dabei zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen statt.

Featured

Irreführende Werbung, § 5 UWG

Irreführung / irreführende Werbung

Insbesondere bei der Werbung, aber auch in der sonstigen Kommunikation muss das Irreführungsverbot des § 5 UWG als einer zentralen Säule des Wettbewerbsrechts beachtet werden. Danach sind zunächst sämtliche unwahren Angaben unzulässig und wettbewerbswidrig. Eine Irreführung kann aber auch schon Werbung vorliegen, die zur Täuschung geeignet ist. Ob der Empfänger der Werbebotschaft sich tatsächlich täuscht, ist unerheblich. Damit kann eine irreführende Werbung schnell vorliegen.

Irreführende geschäftliche Verhältnisse, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Unternehmen dürfen nicht mit geschäftlichen Verhältnissen werben, die tatsächlich nicht oder nicht in der geschilderten Art vorliegen. Spezielle Vorgaben hierzu macht § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG. Danach sind irreführende Angaben insbesondere über die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Handelnden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen und Ehrungen wettbewerbswidrig und unzulässig. 

Irreführung zu Verkaufsanlass und Preis, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG

§ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG regelt eine besondere Form der Irreführung über den den Anlass des Verkaufs. Als mögliche irreführende Handlungen nennt die Norm beispielhaft irreführende Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis (als solchen) oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Ein Schwerpunkt des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt in der Regelung von Vorgaben zur Preiswerbung.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860