Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Laienwerbung

Bei der Laienwerbung betreiben nicht professionelle Werber (Laienwerber) gegen Gewährung von Werbeprämien in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis Absatzförderung. Die lauterkeits- / wettbewersrechtliche Zulässigkeit von Laienwerbung beurteilt sich nach § 4a UWG. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine aggressive geschäftliche Handlung vorliegen, welche unlauter ist.

Progressive Kundenwerbung

Bei der progressiven Kundenwerbung werden den angesprochenen Kreisen als Teilnehmer besondere Vorteile in Aussicht gestellt, wenn sie ihrerseits neue Teilnehmer zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen. Man spricht bei diesen Systemen von Pyramiden- oder Schneeballsystemen. Progressive Kundenwerbung ist unlauter und strafbar. 

Drohungen mit unzulässigen Handlungen, § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG

Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen können gem. § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG als besonderer Umstand bei der Feststellung einer aggressiven geschäftlichen Handlung berücksichtigt werden und im Ergebnis zu einem unlauteren Verhalten führen. 

Autoritätenwerbung

Bei der Autoritätenwerbung nimmt ein Werbender eine Autorität in seinem oder ihrem Fachgebiet in Anspruch, welche sich aus besonderer Sachkunde oder besonderem Vertrauen ergibt. Autoritätenwerbung kann gem. § 4a UWG unlauter sein, wenn hierdurch zu großer psychischer Druck beim Empfänger der Werbung ausgelöst wird.

Besondere Umstände ausnutzen, § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG

Das bewusste Ausnutzung von besonderen Umständen, d.h. Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Angesprochenen beeinträchtigen, kann gem. § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG zu einem Wettbewerbsverstoß führen. 

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