Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Irreführung bei Verhaltenskodizes, § 5 Abs. 2 Nr. 6 UWG

Ein Verhaltenskodex ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG eine Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmen, zu welchem sich diese in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben. Weist der Unternehmer auf die Befolgung eines Verhaltenskodex hin, so muss dies der Wahrheit entsprechen, anderenfalls handelt er wegen Irreführung nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 UWG wettbewerbswidrig.

Irreführende Beschaffenheitsangaben, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Gegen die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UWG verstoßen alle Angaben, die bei dem Verbraucher ein falsches Bild über die wesentlichen Eigenschaften, insbesondere die Qualität der Waren oder Dienstleistungen hervorrufen. Die Norm zählt zahlreiche - überwiegend selbst erklärende - Merkmale auf, über die nicht getäuscht werden darf. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann insoweit gut als "Checkliste" zur Beurteilung der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen etc. verwendet werden. 

Irreführung bei Verbraucherrechten, § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG dürfen keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers gemacht werden. Dies würde eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen. Eine Irreführung liegt dabei Insbesondere dann vor, wenn sich die irreführenden Angaben auf Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen beziehen.

Irreführung bei Sponsoring und Zulassung, § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG

Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen, können ebenfalls eine Irreführung begründen. Einzelheiten hierzu regelt § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG.

Irreführung über Notwendigkeiten, § 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG

Eine weitere Form der Irreführung kann sich auf vermeintliche Notwendigkeiten beziehen, die tatsächlich aber nicht gegeben sind. § 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG verbietet insoweit die irreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur. Einen gewissen Anwendungsschwerpunkt findet diese Norm insoweit im Werkvertragsrecht, z.B. bei KFZ-Werkstätten.

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