Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Autoritätenwerbung

Bei der Autoritätenwerbung nimmt ein Werbender eine Autorität in seinem oder ihrem Fachgebiet in Anspruch, welche sich aus besonderer Sachkunde oder besonderem Vertrauen ergibt. Autoritätenwerbung kann gem. § 4a UWG unlauter sein, wenn hierdurch zu großer psychischer Druck beim Empfänger der Werbung ausgelöst wird.

Kundenbindung

Kundenbindung kann durch den Einsatz spezieller Systeme gefördert werden. Je nach Ausgestaltung bieten Kundenbindungssysteme für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen bestimmte Vorteile, welche der Kunden zusätzlich zum Bezug des jeweiligen Produkts erhällt und die ihn besonders an den Anbieter binden sollen. Im Ergebnis handelt es sich bei den Vorteilen regelmäßig um Rabatte oder Zugaben, welche dann einer lauterkeitsrechtlichen Betrachtung zu unterziehen sind.

Unglückssituation ausnutzen, § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 UWG

Das bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen kann gem. § § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 UWG ein unlauteres Verhalten darstellen.

Aleatorische Reize

Der lateinische Begriff "alea" bezeichnet den Würfel, das (Glücks-) Spiel, das Wagnis. Mit "aleatorisch" wird eine "würflerische", also vom Zufall abhängige Aktivität beschrieben. Aleatorische Reize resultieren aus der mit dem Spiel als solchem und den zu erzielenden Gewinnen vielfach verbundenen besonderen Attraktivität. Diese Attraktivität soll beim Absatz von Produkten und Dienstleistungen durch die Veranstaltung von Preisausschreiben und Gewinnspielen genutzt werden. Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit fällt dabei unterschiedlich aus.

Zeitpunkt, Ort, Art, Dauer, § 4a Abs. 2 Nr. 1 UWG

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 UWG zählt mit Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung allgemeine Umstände auf, welche bei der Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt, zu berücksichtigen sind.

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