Bei der Autoritätenwerbung nimmt ein Werbender eine Autorität in seinem oder ihrem Fachgebiet in Anspruch, welche sich aus besonderer Sachkunde oder besonderem Vertrauen ergibt. Autoritätenwerbung kann gem. § 4a UWG unlauter sein, wenn hierdurch zu großer psychischer Druck beim Empfänger der Werbung ausgelöst wird.
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