Unlauterer Behinderungswettbewerb, § 4 Nr. 10 UWG (Fassung bis 2015) - Preisunterbietung

Preisunterbietung

Der Preis ist wohl der mit Abstand wichtigste Parameter, den es bei der Werbung um die Gunst des Kunden gibt. Preiswettbewerb ist die ureigenste Erscheinungsform des wirksamen Wettbewerbes. Wer die Preise der Konkurrenz unterbietet, um deren Kunden abspenstig zu machen, fügt diesen mitunter einen empfindlichen Schaden zu, handelt jedoch grundsätzlich nicht unlauter. Schließlich ist es einem Kaufmann unbenommen, seine Ware zu verschenken.

Dies war nicht immer so. Zugabeverordnung und Rabattgesetz verhinderten allzu aggressive Preisgestaltungen. Mit dem Fortfall dieser Gesetze kann nun davon ausgegangen werden, dass mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich jede Form der Preisgestaltung erlaubt ist. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Der Benrather-Tankstellenfall aus dem Jahre 1931 ist der Beispiel für eine unlautere Preispolitik: In einem Gebiet gibt es lediglich eine „freie" Tankstelle. Die Mineralölkonzerne senken ihre Preise daraufhin speziell in diesem Gebiet stets auf das Niveau, dass auch die „freie" Tankstelle anpeilt. Schließlich unterbieten sie die „freie" Tankstelle, woraufhin diese aufgeben und schließen muss.

Ein derartiges Andrehen der „Preisschraube" war in damaliger Zeit ein beliebtes Instrument von Kartellen, um Abtrünnige wieder auf Kurs zu bringen. Heute ist die Preisunterbietung in Vernichtungsabsicht geradezu das Paradebeispiel einer gezielten individuellen Mitbewerberbehinderung  § 4 Nr. 10 UWG. Um beurteilen zu können, ob die geschäftliche Handlung  zu einer Verdrängung oder Vernichtung von Mitbewerbern führen soll, ist auf die Marktstruktur und die Bedeutung der Maßnahme für den Markt abzustellen.

Beispiele: Auf dem Markt für Städtereisen finden sich drei Anbieter. Die ersten beiden (A und B) haben einen Marktanteil von jeweils 45 % und der Dritte (C) kommt auf 10 %. A startet eine aggressive Preispolitik, indem er ein Rabattsystem einführt, dass im Ergebnis darauf hinausläuft, dass er die Preise um 30 % senkt. C kann dies nicht mitgehen und behält lediglich einen Marktanteil von 3 %, den Rest verliert er an A. Damit wurde er vom Markt größtenteils verdrängt.

Es kommt jedoch auf eine Vielzahl von Faktoren an. So kann ein Neuling auf einem Markt für die Einführung eines Produktes aggressivere Preispolitik betreiben, als ein etablierter Monopolist, ohne dass dies eine unlautere Mitbewerberbehinderung darstellt.

Daneben werden noch Formen der allgemeinen Marktbehinderung diskutiert, die jedoch nicht von § 4 Nr. 10 UWG, sondern von der Generalklausel  § 3 UWG erfasst werden.

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