Unlauterer Behinderungswettbewerb, § 4 Nr. 10 UWG (Fassung bis 2015)

Grundsätzlich werden durch fast jede geschäftliche Handlung Mitbewerber behindert. Bietet ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen zu besonders guten Preisen und hoher Qualität an, so kann die Nachfrage nach den Produkten der Konkurrenz in demselben Umfang zurückgehen. Damit werden diese in ihrer geschäftlichen Entfaltungsfreiheit eingeschränkt. Es liegt auf der Hand, dass das UWG nicht jede Form der Behinderung der Mitbewerber verbieten kann. Andernfalls würde unser Wirtschaftssystem selbst in Frage gestellt. Lediglich die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers ist gem. § 4 Nr. 10 UWG unlauter.

Übersicht Behinderungswettbewerb

Das Regelbeispiel des unlauteren Wettbewerbs nach § 4 Nr. 10 UWG sehr weit gefasst. Die offene Formulierung dient der Erfassung aller Erscheinungsformen des Behinderungswettbewerbs. Da die Behinderung gezielt sein muss, reicht es allerdings nicht aus, wenn sie sich als bloße Folge des Wettbewerbs herausstellt. 

Zu Behinderungen, die nach § 4 Nr. 10 UWG verboten sind gehören:


Preisunterbietung

Der Preis ist wohl der mit Abstand wichtigste Parameter, den es bei der Werbung um die Gunst des Kunden gibt. Preiswettbewerb ist die ureigenste Erscheinungsform des wirksamen Wettbewerbes. Wer die Preise der Konkurrenz unterbietet, um deren Kunden abspenstig zu machen, fügt diesen mitunter einen empfindlichen Schaden zu, handelt jedoch grundsätzlich nicht unlauter. Schließlich ist es einem Kaufmann unbenommen, seine Ware zu verschenken.

Dies war nicht immer so. Zugabeverordnung und Rabattgesetz verhinderten allzu aggressive Preisgestaltungen. Mit dem Fortfall dieser Gesetze kann nun davon ausgegangen werden, dass mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich jede Form der Preisgestaltung erlaubt ist. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Der Benrather-Tankstellenfall aus dem Jahre 1931 ist der Beispiel für eine unlautere Preispolitik: In einem Gebiet gibt es lediglich eine „freie" Tankstelle. Die Mineralölkonzerne senken ihre Preise daraufhin speziell in diesem Gebiet stets auf das Niveau, dass auch die „freie" Tankstelle anpeilt. Schließlich unterbieten sie die „freie" Tankstelle, woraufhin diese aufgeben und schließen muss.

Ein derartiges Andrehen der „Preisschraube" war in damaliger Zeit ein beliebtes Instrument von Kartellen, um Abtrünnige wieder auf Kurs zu bringen. Heute ist die Preisunterbietung in Vernichtungsabsicht geradezu das Paradebeispiel einer gezielten individuellen Mitbewerberbehinderung  § 4 Nr. 10 UWG. Um beurteilen zu können, ob die geschäftliche Handlung  zu einer Verdrängung oder Vernichtung von Mitbewerbern führen soll, ist auf die Marktstruktur und die Bedeutung der Maßnahme für den Markt abzustellen.

Beispiele: Auf dem Markt für Städtereisen finden sich drei Anbieter. Die ersten beiden (A und B) haben einen Marktanteil von jeweils 45 % und der Dritte (C) kommt auf 10 %. A startet eine aggressive Preispolitik, indem er ein Rabattsystem einführt, dass im Ergebnis darauf hinausläuft, dass er die Preise um 30 % senkt. C kann dies nicht mitgehen und behält lediglich einen Marktanteil von 3 %, den Rest verliert er an A. Damit wurde er vom Markt größtenteils verdrängt.

Es kommt jedoch auf eine Vielzahl von Faktoren an. So kann ein Neuling auf einem Markt für die Einführung eines Produktes aggressivere Preispolitik betreiben, als ein etablierter Monopolist, ohne dass dies eine unlautere Mitbewerberbehinderung darstellt.

Daneben werden noch Formen der allgemeinen Marktbehinderung diskutiert, die jedoch nicht von § 4 Nr. 10 UWG, sondern von der Generalklausel  § 3 UWG erfasst werden.


Boykott

Ebenfalls als Mitbewerberbehinderung untersagt sind Formen des Boykottes. Unter einem Boykott versteht man den Aufruf eines Unternehmers an andere Unternehmen oder die Öffentlichkeit, die Waren  eines dritten Unternehmens zu meiden und geschäftliche Kontakte zu diesem zu unterlassen. Boykottierer ist, wer zum Boykott aufruft. Der zum Boykott aufgerufene ist der Sperrer oder Adressat. Schließlich ist das betroffene Unternehmen Boykottierter.

Voraussetzung für einen unzulässigen Boykott ist, dass der Aufruf überhaupt dazu geeignet ist, den Adressaten in seiner freien Willensbildung zu beeinflussen. Der Boykottaufruf ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt (Art. 5 Abs. 1 GG). Anders verhält es sich hingegen, wenn von der Presse zugleich wirtschaftlicher Druck auf die Adressaten ausgeübt wird.

Beispiele: Ein Zeitungskonzern forderte in den 80er Jahren Zeitschriftenhändler auf, ein TV-Magazin mit Ost-Fernsehen nicht weiter zu vertreiben und drohte mit der Einstellung der Lieferung seiner Produkte.


Ausspannen

Eine Behinderung der Mitbewerber durch das Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern ist nach § 4 Nr. 10 UWG unlauter. Man spricht in diesen Fällen vom „Ausspannen". Dass auch hier offenkundig nur bestimmte Ausnahmesituationen erfasst sind, liegt auf der Hand, da das Abwerben von Kunden ebenso zum Kern unseres Wettbewerbssystems gehört, wie die Preisunterbietung.

Ausspannen von Kunden

Treten besondere Umstände hinzu, die den Wettbewerb verfälschen, so ist das grundsätzlich zulässige Abwerben von Kunden unlauter und damit unzulässig. Hierzu zählen die bereits erwähnten Fälle der Kundennötigung. Aber auch andere Fälle sind denkbar, die weit subtiler sind:

Beispiele: Ein Mitarbeiter scheidet aus. Er verschickt an seine Kunden auf offiziellem Briefpapier Abschiedsbriefe und hinterlässt als „Kontaktadresse" seine Privatadresse.

Ist der Kunde vertraglich gebunden, so stellt dessen Abwerben nicht ohne weiteres ein unzulässiges Ausspannen dar. Schließlich gehört es zum Kern des unverfälschten Wettbewerbs, dass die Konkurrenten einen Wettkampf um die Gunst des Verbrauchers mit einem nach Qualität und Preis besseren Angebot führen. An dieser grundlegenden Beurteilung ändert sich nichts, nur weil der Verbraucher vertraglich gebunden ist.

Beispiele: Es ist nicht unlauter dem Kunden bei der Kündigung des Altvertrages Hilfestellung zu leisten.

Unlauter ist es hingegen, wenn der Dritte eine aktive Rolle einnimmt und den Kunden zur vorzeitigen, vertragswidrigen Kündigung an- oder aufstiftet. Eine solche Verleitung zum Vertragsbruch stellt eine unzulässige gegen einen Mitbewerber gerichtete Behinderungshandlung dar. Dies kann jedoch erst angenommen werden, wenn das Unternehmen darauf hinwirkt, dass der Kunde vorzeitig kündigt und etwa Kündigungsfristen nicht einhält. Allein die Tatsache, dass das Unternehmen davon weiß, dass der Kunde vertraglich gebunden ist, kann ebenso wenig ausreichen, wie die bloße Anfrage, ob der Kunde zu einem Vertragswechsel bereit sei.

In diesem Zusammenhang werden auch zahlreiche Fragen aufgeworfen, die mit dem Internet in Verbindung stehen. Diese betreffen namentlich das Abfangen von Korrespondenz, Nutzung von verwechslungsfähigen Domainnamen oder Telefonnummern, sowie die Nutzung von beschreibenden Second-Level-Domains und Vanity-Rufnummern. Auch die Beeinflussung von Internetsuchmaschinen kann in den Tatbestand der Mitbewerberbehinderung des § 4 Nr. 10 UWG fallen.

Es ist unlauter, geschäftliche Korrespondenz abzufangen oder fehlgeleitete Briefe, Telefonate oder E-Mails zum eigenen geschäftlichen Gebrauch zu nutzen. In engem Zusammenhang mit dieser offensichtlichen Unlauterkeit steht das so genannte „Typosquatting". Dieser Begriff bezeichnet die Praktik, eine Verwechslungsgefahr durch Nutzung täuschend ähnlicher Telefonnummern oder von Internetdomains hervorzurufen. In den meisten Fällen wird hierbei (Domains) zugleich ein Markenrecht verletzt werden, sofern die Domain zugleich als Marke registriert und geschützt ist. Wo dem nicht so ist, hat sich der Fall an § 4 Nr. 10 UWG zu messen. Danach ist die Registrierung eines ähnlichen Begriffs grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern nicht auf Grund der Fallumstände eine gezielte Anlehnung an die Domain eines Konkurrenten nahe liegt.

Beispiele: www.googel.com, www.addidas.de o.ä.

Internetdomains bestehen zumeist aus einer Topleveldomain (.de, .fr, .at.), die länderbezogen oder generisch (.com, .info) gestaltet sein kann und einer Secondleveldomain, die den eigentlich kennzeichnenden Teil bildet. Je allgemeiner die Secondleveldomain gehalten ist, desto eher führt dies zu einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme, da User häufig beschreibende Begriffe versuchsweise in die Browserzeile eingeben.

Beispiele: www.fussball.de, www.mietwagen.de, www.mitwohnzentrale.de, www.schluesseldienst.de

Wer solche beschreibenden Begriffe verwendet, handelt zunächst nicht unlauter. Ein solches Verhalten ist alleine auf den eigenen Vorteil gerichtet. Es geht hierbei um das Hinlenken von Kunden, nicht um das Ablenken eben dieser. Wer derartige generische Begriffe als Domain verwendet hat in wettbewerbskonformer Weise schneller gehandelt als seine Konkurrenz.

Das bedeutet jedoch nicht, dass derartige Domains ansonsten wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind. In ihnen kann eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen, die nach § 5 UWG verboten ist.

Weiterhin sind Domains im Hinblick auf die Beeinflussung von Internet-Suchmaschinen unter dem Gesichtspunkt der Mitbewerberbehinderung relevant. Diese lassen sich auf vielfältige Weise beeinflussen. Möglich ist dies zum einen durch Metatags und durch den Kauf von Listenplätzen. Im Ergebnis erhält der Nutzer einer Suchmaschine auf diese Weise ein Ergebnis, das nicht auf der objektiven Relevanz der Website beruht, was die auf diese Weise „zurückgesetzten" Mitbewerberbehindert, da erfahrungsgemäß häufig nur die ersten 10-20 Treffer aufgerufen werden. Gleichwohl sind die genannten Praktiken nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig.

Beim Verwenden von Metatags, also solchen Teilen von HTML-Elementen im Kopf einer Website, die dem Betrachter verborgen bleiben, die aber gleichwohl von Suchmaschinen erkannt werden ist zwischen der Nutzung beschreibender Begriffe und der Verwendung fremder Kennzeichen zu unterscheiden.

Wie bei der Wahl des Domainnamens auch, ist es nicht unlauter, generische Begriffe als Metatags zu setzen um größere Aufmerksamkeit zu erzielen. Dies gilt sogar dann, wenn sachfremde Metatags verwendet werden, zumal der Internet-Nutzer weiß, dass Suchergebnisse eine zufällige Auswahl darstellen. Doch auch hier wird die Handlung unlauter, wenn ein Unternehmer Metatags so massiv einsetzt, dass Suchmaschinen überflutet werden und auf den ersten Plätzen nur noch Links angezeigt werden, die auf die Website des Unternehmers verweisen (Index-Spamming). Die Nutzung fremder Kennzeichen beurteilt sich in erster Linie nach markenrechtlichen Gesichtspunkten.

Auch beim Kauf von Listenplätzen liegt keine Behinderung vor, solange der Umstand, dass für die Platzierung Geld gezahlt wurde kenntlich gemacht wurde. Im Übrigen werden Mitbewerber hierdurch nicht behindert.

Ausspannen von Arbeitnehmern

Lange umstritten war die Praxis gewerbsmäßiger Personalberater ("Headhunter"), Arbeitnehmer am Arbeitsplatz telefonisch anzusprechen. Nach der Leitentscheidung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, 17.12.1999, 2 U 133/99, "Headhunter", GRUR 2000, 1096,1097f) ist nunmehr geklärt, dass die erste telefonische Kontaktaufnahme, bei der ein Mitarbeiter nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt wird, diese kurz beschrieben wird sowie gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens besprochen wird nicht wettbewerbswidrig ist. Darüber hinausgehende Gespräche mit dem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz sind hingegen unlauter. Der Grund hierfür kann unter anderem darin erblickt werden, dass der Anrufer sich des Telefonsystems des Betroffenen bedient und der Abzuwerbende während des Gesprächs nicht zur Verfügung steht.


Unberechtigte Abmahnungen

 Die Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes ist ein anerkanntes Verfahren. Dieses Instrument kann jedoch auch missbraucht werden.

Beispiel: Ein Unternehmer schickt einem Mitbewerber eine Abmahnung, in der er ihn des beschuldigt, die von ihm für seine Waren verwendeten Verpackungen stellten eine Nachahmung seiner Verpackungen dar, durch die die Verbraucher über die Herkunft in die Irre geführt würden. In Wirklichkeit ist auf der Verpackung des abgemahnten Unternehmers ein deutlicher Hinweis auf die Herunft der Waren angebracht, so dass der Verbraucher nicht irregeführt wird. 

Ist eine Abmahnung objektiv unbegründet, sei es, weil gar kein Wettbewerbsverstoß vorlag, sei es, weil der Anspruch verjährt, verwirkt oder durch Unterwerfung untergegangen ist, so ist sie daher nicht schon aus diesem Grunde wegen gezielter Behinderung nach § 4 Nr.10 UWG unlauter. Dem Abmahner ist es nicht zuzumuten, lediglich aufgrund rechtlicher Zweifel eine Abmahnung zu unterlassen. Wäre dem so, würde das Institut der Abmahnung gefährdet. Darüber hinaus ist eine solche Abmahnung stets auch eine Meinungsäußerung, die nach Art 5 I GG geschützt ist. Auch hier ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich, die die Abmahnung unlauter erscheinen lassen.

Um einen wettbewerbswidrigen Verstoß i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG annehmen zu können ist es erforderlich, dass der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung  Kenntnis hat oder sich der Kenntnis verschließt.

Beispiel: Im obigen Beispiel kennt der abmahnende Unternehmer die Verpackung seines Konkurrenten. Daher hat er Kenntnis von seiner fehlenden Berechtigung.

Für den Fall, dass der Abmahnenede einen Hinweis bekommt, muss er diesem nachgehen, bevor er abmahnt, da er sich sonst der Kenntnis verschließt und unlauter handelt.

Außerdem muss die Abmahnung geeignet sein, das wettbewerbliche Verhalten des Mitbewerbers zu beeinflussen. Hier ist zwischen externen und internen Abmahnungen zu unterscheiden.

Eine externe Abmahnung wird öffentlich oder gegenüber einem potentiell Mitverantwortlichen ausgesprochen. Die Abmahnung ist in diesem Fall geeignet das wettbewerbsrechtliche Verhalten des Abgemahnten zu beeinflussen, wenn sie trotz überzeugender Gegenvorstellungen aufrechterhalten wird.

Beispiel: Ein Unternehmer verschickt an seine Kunden einen Rundbrief, in dem er darauf hinweist, dass sein Konkurrent seine Waren nachahmt.

Eine interne Abmahnung wird gegenüber dem angeblichen Verletzer abgegeben. In diesem Falle ist die Abmahnung geeignet, das wettbewerbliche Verhalten des Abgemahnten zu beeinflussen, wenn der Abgemahnte wettbewerbsrechtlich unerfahren oder aus wirtschaftlichen Gründen zur rechtlichen Gegenwehr außerstande ist und der Abmahner dies weiß und ausnutzt.

Beispiel: Ein „Berufsabmahner" überzieht kleinere Betriebe mit Abmahnwellen. Darin beschuldigt er die Verwender bestimmter Widerrufsbelehrungen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG, da diese fehlerhaft seien.


Missbrauch von Zeichenrechten

Zeichenrechte stehen dem Inhaber zu, um sich gegen unbefugte Eingriffe Dritter adäquat zur Wehr setzen zu können. Hierbei handelt es sich um Rechte an Marken, die förmlich durch das deutsche Patent- und Markenamt erteilt werden. Wer solche Immaterialgüterrechte kreiert, nur um unliebsame Konkurrenten mit Verletzungsprozessen zu überziehen  handelt unlauter. Selbstredend stellt es auch eine Behinderung dar, wenn die Kennzeichen der Konkurrenten beeinträchtigt werden, wie folgendes Beispiel zeigt.

Beispiel: Bei einer Reparatur fremder Produkte beseitigt der Unternehmer das Kennzeichen des Konkurrenten und bringt sein eigenes an.

Die derartige Verletzung von Zeichenrechten oder Patentrechten oder Urheberrechten wird vorwiegend durch die spezielleren Gesetze geschützt. Geschieht die Verletzung aber in unlauterer Weise, kommt ein Verfahren nach dem UWG ergänzend in Betracht. In bestimmten Fällen stellt dies auch eine Behinderung des Wettbewerbers dar.


Werbebehinderung

Das Überkleben von Plakaten oder Beseitigen von Werbeprospekten eines Konkurrenten stellt ebenso eine Behinderung dar, wie die gezielte Störung einer fremden Website. Zunehmend an Relevanz gewinnen Werbeblocker und das Setzen von Deep-Links.

Werbeblocker erlauben den Käufern, sich selbst nach eigener Wahl der Werbung  eines Konkurrenten zu entziehen. Sie sind im Internet ebenso zu finden, wie im gewöhnlichen Fernsehbereich. Der Vertrieb solcher Produkte ist nicht unlauter, ebenso wenig wie das Anbringen eines Aufklebers „bitte keine Werbung". Der Grund hierfür liegt ganz einfach darin, dass diese Programme lediglich diesen Kunden helfen, die ohnehin keine Werbung, oder nur von ausgewählten Anbietern erhalten wollen.

Durch einen Deep Linkt ist es möglich, den Nutzer an der mit Werbung  versehenen Startseite der Website eines Konkurrenten vorbeizuführen. Der Deep Link führt den Nutzer nicht auf die Eingangsseite der betreffenden Internetpräsenz, sondern auf eine dahinter liegende Seite mit spezifiziertem Inhalt. Das Setzen solcher Links stellt erst bei Hinzutreten besonderer unlauterkeitsbegründender Umstände eine unzulässige Mitbewerberbehinderung dar.

Beispiele: Ein Unternehmer stellt bestimmte Leistungen nur registrierten Nutzern zur Verfügung um Missbräuche zu vermeiden. Durch Setzen eines Deep Link, wird der Nutzer an der Eingangsseite, auf der normalerweise eine Registration erfolgen muss, vorbei direkt auf die betreffenden Inhalte geführt.

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