Unlauterer Behinderungswettbewerb, § 4 Nr. 10 UWG (Fassung bis 2015) - Werbebehinderung

Werbebehinderung

Das Überkleben von Plakaten oder Beseitigen von Werbeprospekten eines Konkurrenten stellt ebenso eine Behinderung dar, wie die gezielte Störung einer fremden Website. Zunehmend an Relevanz gewinnen Werbeblocker und das Setzen von Deep-Links.

Werbeblocker erlauben den Käufern, sich selbst nach eigener Wahl der Werbung  eines Konkurrenten zu entziehen. Sie sind im Internet ebenso zu finden, wie im gewöhnlichen Fernsehbereich. Der Vertrieb solcher Produkte ist nicht unlauter, ebenso wenig wie das Anbringen eines Aufklebers „bitte keine Werbung". Der Grund hierfür liegt ganz einfach darin, dass diese Programme lediglich diesen Kunden helfen, die ohnehin keine Werbung, oder nur von ausgewählten Anbietern erhalten wollen.

Durch einen Deep Linkt ist es möglich, den Nutzer an der mit Werbung  versehenen Startseite der Website eines Konkurrenten vorbeizuführen. Der Deep Link führt den Nutzer nicht auf die Eingangsseite der betreffenden Internetpräsenz, sondern auf eine dahinter liegende Seite mit spezifiziertem Inhalt. Das Setzen solcher Links stellt erst bei Hinzutreten besonderer unlauterkeitsbegründender Umstände eine unzulässige Mitbewerberbehinderung dar.

Beispiele: Ein Unternehmer stellt bestimmte Leistungen nur registrierten Nutzern zur Verfügung um Missbräuche zu vermeiden. Durch Setzen eines Deep Link, wird der Nutzer an der Eingangsseite, auf der normalerweise eine Registration erfolgen muss, vorbei direkt auf die betreffenden Inhalte geführt.

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