Markenverträge aus Berlin

Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung

 

Abgrenzungs- und VorrechtsvereinbarungDie Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung erweitert die (reine) Abgrenzungsvereinbarung um weitergehende Regelungen, insbesondere um die im Titel genannte Vorrechtsvereinbarung sowie spiegelbildlich dazu um eine Nichtangriffsvereinbarung. Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen können kartellrechtlich problematisch sein. Sie müssen sorgfältig gestaltet bzw. geprüft werden.

Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung - typische Regelungen

Typische Regelungen einer Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung sind neben denen der (reinen) Abgrenzungsvereinbarung u.a. die Vorrechtsvereinbarung, Nichtangriffsvereinbarung, Löschung wegen Verfalls, Regelungen zu Rechtsnachfolger, verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern und dem geographischer Geltungsbereich und der Geltungsdauer.

Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung - Modifikationen

Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Neben den auch bei der reinen Abgrenzungsvereinbarung relevanten Regelungen zur Beschränkung des Inhabers, Entgelten und Vertragsstrafen sind ergänzend insbesondere Kündigungsregelungen bei ANgriff und Nutzungssprzifigaktinen in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen.

Der Markenlizenzvertrag

Markenlizenzvertrag

Der Markenlizenzvertrag ist ein spezieller Lizenzvertrag, dessen Grundzüge in § 30 Markengesetz (MarkenG) bzw. in Art. 25 der Unionsmarkenverordenung (UMV)  aufgeführt sind. Lizenzgegenstand sind Marken. Im Markenlizenzvertrag können Art und Umfang der Rechteeinräumung weitgehend frei vereinbart werden. Insbesondere können beliebige zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkungen vereinbart werden oder neben der einfachen / nicht ausschließlichen auch eine exklusive / ausschließliche Markenlizenz vereinbart werden. Zu unterscheiden ist die Markenlizenz vom Übergang / von der Übertragung der Marke.

Einräumung einer Markenlizenz

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Einräumung einer Markenlizenz ist in § 30 Abs. 1 MarkenG und Art. 25 Abs. 1 UMV geregelt. Danach kann das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860