Markenlizenzen können beschränkt eingeräumt werden. Es lassen sich verschiedene Formen der Beschränkung der Markenlizenz unterscheiden. Die in § 30 Abs. 1 MarkenG genannten Grundformen der Lizenzierung (einfache oder ausschließliche Lizenz) können insoweit im Rahmen einer individuellen Lizenzierung insbesondere nach § 30 Abs. 2 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 2 UMV unterschiedlich beschränkt werden. Soll eine beschränkte Lizenz eingeräumt werden, bestimmen die Vertragsparteien den konkreten Umfang.
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