Markenverträge aus Berlin

Agenturvertrag Markenkreation - Modifikationen

Die Agentur ist verpflichtet, eine Marke zu kreieren, welche frei von Rechten Dritter von der Auftraggeberin uneingeschränkt im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs genutzt werden kann. Pflichtverletzungen der Agentur in diesem Zusammenhang können neben Unterlassungs- und weiteren verletzungsspezifischen Ansprüchen insbesondere auch Schadenersatzansprüche bzw. Kosten in teilweise erheblichem Umfang auslösen. Diese können Gegenstand einer gesonderten vertraglichen Regelung sein.

Markenabgrenzung und Kartellrecht

Bei der Formulierung der Verpflichtungen der Parteien einer Abgrenzungsvereinbarung sind kartellrechtliche Gesichtspunkte besonders sorgfältig zu beachten. Verstöße gegen kartellrechtliche Vorgaben können insbesondere zur Nichtigkeit der Abgrenzungsvereinbarung gem. § 134 BGB führen. Daneben kommen Schadenersatzansprüche und Bußgelder in Betracht. 

Die Abgrenzungsvereinbarung

AbgrenzungsvereinbarungBei der Abgrenzungsvereinbarung handelt es sich um einen speziellen markenrechtlichen Vertrag. Mit diesem Vertrag wird regelmäßig das Ziel verfolgt, Streitigkeiten bei der Nutzung von zwei (eventuell) kollidierenden Marken zu vermeiden. Derartige Streitigkeiten können in verschiedenen Markenverfahren auftreten. Abgrenzungsvereinbarungen können sowohl außergerichtlich auch als in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden.

Abgrenzungsvereinbarung - typische Regelungen

Typische Regelungen einer Abgrenzungsvereinbarung sind u.a. die Benennung der betroffenen Kennzeichen als grundlegende Sachverhaltsbestimmung bzw. Festlegungen zum Gegenstand der Vereinbarung, Beschränkungen, der Ausschluss des Widerspruchs, Regelungen zur zeitlichen Geltung sowie schließlich Fragen der Kosten.

Abgrenzungsvereinbarung - Modifikationen

Abgrenzungsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Insbesondere Regelungen zu inhaberbezogenen Beschränkungen, Entgelten und Vertragsstrafen sind in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungsvereinbarungen.

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