Markenverträge aus Berlin

Markenkaufvertrag - Modifikationen

Der Markenkaufvertrag kann individuell modifiziert werden und damit optimal an die Besonderheiten und Bedürfnisse des jeweiligen Einzelfalls angepasst werden. Nachfolgend werden ausgewählte Möglichkeiten der Modifikation vorgestellt.

Nießbrauch Marke

Niessbrauch MarkeNießbrauch ist gem. § 1030 Abs. 1 BGB das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. Auch aus Rechten können gem. § 1068 Abs. 1 BGB entsprechende Nutzungen gezogen werden, so dass die Einräumung eines Nießbrauchs an Marken möglich ist.

Treuhandvertrag Marke

MarkentreuhandvertragDer Treuhandvertrag zu einer Marke ermöglicht es einem Treugeber, zeitweise oder dauerhaft nicht als Markeninhaber in Erscheinung zu treten und insoweit unerkannt zu bleiben. Der unmittelbare Markeninhaber hingegen kann durch eine einfache Markenrecherche im öffentlich zugänglichen Register ohne Weiteres kurzfristig identifiziert werden. Dies kann durch einen (Marken-) Treuhandvertrag verhindert werden.

Treuhandvertrag Marke - typische Regelungen

Ein Marken-Treuhandvertrag beinhaltet typischerweise insbesondere folgende Regelungen: Verpflichtung des Treuhänders, Weisung des Treugebers, Informationspflichten, Honorar, Freistellung, Geheimhaltung.

Treuhandvertrag Marke - Modifikationen

Der Treuhandvertrag über eine Marke kann individuell modifiziert werden. Modifikationen können z.B. das Honorar oder die Vereinbarung einer Vertragsstrafe betreffen.

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