Rufausbeutung
Im Rahmen des § 4 Nr.9 lit. b. UWG werden diejenigen Fälle geregelt, in denen der angesprochene Verkehr mit einem Produkt oder einer Dienstleistung eine bestimmte Güte- oder Herkunftsvorstellung verbindet und dieser „gute Ruf" durch die Nachahmung in unangemessener Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Eine unlautere Rufausnutzung liegt vor, wenn ein Unternehmer ungerechtfertigte Vorteile aus der Leistung seines Konkurrenten zieht. Diese Vorteile stellen sich als Transfer des fremden Rufes auf die eigene Leistung dar. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das angebotene und das nachgeahmte Produkt ähneln, so dass sie verwechselbar sind. Fehlt es daran, ist es nicht vorstellbar, dass der Verkehr die mit dem Ruf der nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen verbundenen Herkunfts- oder Gütevorstellungen auf das Angebot des Nachahmers überträgt. Dies zeigt, dass sich der Anwendungsbereich im weitesten mit § 4 Nr. 9 lit. a. UWG decken wird. Lediglich das zusätzliche Element der Transferierung des Rufes, die besondere Art der Nachahmung wird gesondert erfasst.
Beispiele: Werbung für eigene Produkte unter Benutzung der Abbildungen berühmter fremder Waren.