Unredliche Kenntniserlangung
Nach lit.c. des § 4 Nr. 9 UWG handelt unlauter, wer die für die Nachahmung erforderlichen Unterlagen unredlich erlangt hat. Erfasst werden Fallgestaltungen, in denen der Nachahmer die erforderlichen Kenntnisse durch Erschleichung eines fremden Betriebsgeheimnisses oder durch Vertrauensbruch erlangt. § 4 Nr. 9 lit. c. UWG tritt insoweit neben die Strafvorschriften des UWG (§§ 17-19 UWG). Er geht über diese jedoch insoweit hinaus, als dass er nicht nur erfüllt ist, wenn sich der Nachahmer oder derjenige, von dem er die Kenntnisse erlangt hat, nach den §§ 17-19 UWG strafbar gemacht hat, sondern auch dann, wenn er die hierfür nötigen Unterlagen schlicht entwendet, oder einen Arbeitnehmer nur zum Zwecke der Erlangung der Geschäftsgeheimnisse abwirbt.
Daneben erfasst § 4 Nr. 9 lit. c UWG auch Fälle des Vertrauensbruchs. Hier hatte der Nachahmer die erforderlichen Kenntnisse zunächst redlich um erst später diese Kenntnisse missbräuchlich zum Schaden des anderen Teils zu verwenden.
Beispiel: Im Rahmen von Vertragsverhandlungen, oder der Vertragsdurchführung bekommt ein Unternehmer Einblick in fremde Herstellungsprozesse.