Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit stellt einen Beispielstatbestand unlauteren Wettbewerbs dar. Nach § 4 Nr. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen verboten, die ein scheinbar günstiges Angebot mit Zwängen verbinden, die die Entscheidung der Verbaucher oder eines sonstigen Marktteilnehmer unangemessen und unsachlich beeinflussen. Die möglichen Erscheinungsformen sind vielfältig und lassen sich in verschiedene Fallgruppen einteilen, die nachfolgend skizziert werden.
Impressumsangaben sind oft zwingend notwendig und regelmäßig Gegenstand überflüssiger Abmahnungen. Die Checkliste gibt eine Übersicht, was bei einer Preisangaben gegenüber Verbrauchern zu beachten ist.
Marken sind nach § 8 Abs. 1 MarkenG nur dann schutzfähig, wenn sie überhaupt graphisch darstellbar sind. Ohne graphische Darstellbarkeit ist eine Eintragung in das Markenregister nicht möglich. Es liegt dann ein absolutes Schutzhindernis vor.
Auch das Verschweigen von Informationen kann zu einer unzulässigen Irreführung führen. Nach § 5a UWG ist auch die Irreführung durch Unterlassen unlauter. § 5a UWG verbietet zum einen die Täuschung durch sog. beredtes Schweigen (Abs. 1 und Abs. 2). Zum anderen begründet die Norm auch ganz konkrete Informationspflichten im Verkehr mit Verbrauchern auf (Abs. 3 und Abs. 4).
Nach § 4 Nr. 2 UWG ist es unlauter, wenn geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit (insbesondere von Kindern und Jugendlichen), die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Bei der Regelung handelt es sich um eines von mehreren Beispielen der Unlauterkeit. Dieser Tatbestand stellt alleine auf die Geeignetheit der Maßnahme ab. Darauf, dass die Maßnahme tatsächlich und konkret beispielsweise die Unerfahrenheit von Kindern oder die Leichtgläubigkeit von Verbrauchern ausnutzt kommt es nicht an.
Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen mitteilt, macht sich unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Die Einzelheiten sind in § 17 UWG geregelt.
§ 18 UWG untersagt die unbefuge Verwertung oder Mitteilung von Vorlagen oder Vorschriften technicher Art, die im geschäftlichen Verkehr anvertraut wurden, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz. Der Versuch ist nach § 18 Abs. 2 UWG strafbar. Bei diesen Vorlagen handelt es sich zumeist zugleich um Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG.
Nach § 19 UWG macht sich nicht nur derjenige strafbar, der eine Straftat nach § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) selbst begeht, sondern auch derjenige, der einen anderen zu einer solchen Tat zu verleiten versucht. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Nach § 4 Nr. 3 UWG ist unlauterer Wettbewerb gegeben, wenn den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird. Kernanwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Schleichwerbung. Verbraucher sollen Werbemaßnahmen stets als solche erkennen können. Es lassen sich in diesem Zusammenhang die folgenden Untergruppen unterscheiden: Meinungsumfragen und wissenschaftliche Studien, Product Placement sowie Werbung in redaktionellen Beiträgen.
In § 4 Nr. 4 UWG findet sich ein Gedanke wieder, der an vielen Stellen in der Rechtsordnung auftaucht: Der Marktteilnehmer muss erkennen können, welche Verpflichtung er eingeht, wenn er ihm versprochene Vorteile in Anspruch nehmen will. Nach § 4 Nr. 4 UWG müssen die Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke klar und eindeutig angegeben werden.
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