Alter ausnutzen, § 4a Abs. 2 S. 2 UWG

Das Ausnutzen des Alters kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG zur Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung führen. Der Umstand des Alters kann dabei vor allem in zwei Richtungen ausgenutzt werden: einerseits durch geschäftliche Handlungen, die sich an sehr junge Adressaten richten, andererseits durch besonders alte Adressaten als Zielgruppe. 

Das Ausnutzen des Alters kann als einer von mehreren Umständen nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG zur Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt, herangezogen werden. Grundsätzlich können dabei Überschneidungen mit den weiteren Umständen des Ausnutzens der „geschäftlichen Unerfahrenheit“ oder auch der „Leichtgläubigkeit“ auftreten. Bei Kindern und Jugendlichen wird häufig und vorrangig auch die Regelung des § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anh. Nr. 28 einschlägig sein.

Aus dem Wortlaut („Ausnutzung“) folgt das Erfordernis, dass sich die Werbung gezielt an die geschützten Personenkreise wenden muss, also z.B. der Werbende eine Werbeanzeige in einer Jugendzeitschrift schaltet[2] oder Verkaufsveranstaltungen im Alten- oder Aussiedlerheim durchführt[3] oder wenn es um die Verteilung von Gewinnspielkarten auf einer Messe geht, auf der Schülern Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten vorgestellt werden.[4] Nicht ausreichend ist es, wenn sich die geschützten Personenkreise von einer an alle Verbraucher gerichteten Werbung zugleich ebenfalls angesprochen fühlen, da insofern kein Ausnutzen der Unerfahrenheit gerade einer bestimmten Gruppe denkbar ist.

Generell ist bei einer Werbung, die sich an Kinder oder Jugendliche richtet, von einer Unlauterkeit eher dann auszugehen, wenn diese Personen dazu bewogen werden sollen, überteuerte oder nutzlose Waren zu erwerben, oder wenn der Werbende ihren Sammeltrieb ausnutzt.[5] Wenn die von einer Werbung angesprochenen Kinder und Jugendlichen in der Lage sind, die wirtschaftliche Bedeutung, die Preiswürdigkeit und die finanzielle Belastung zu überblicken, kommt eine Ausnutzung der Unerfahrenheit nicht in Betracht.[6] 

Die Ausnutzung der Unerfahrenheit ist gegeben, wenn eine Krankenkasse im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese auch zu Werbezwecken zu nutzen.[7]


[2] Vgl. BGH, 09.12.1993, I ZR 276/91, GRUR 1994, 304, 305 – Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften

[3] Vgl. BGH, 07.05.1998, I ZR 86/96, GRUR 1998, 1041 – Verkaufsveranstaltung in Aussiedlerwohnheim

[4] Vgl. BGH, 22.01.2014, I ZR 218/12, GRUR 2014, 682, 684 – Nordjob-Messe

[5] Vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2005, 782.

[6] Vgl. BGH, 17.07.2008, I ZR 160/05, GRUR 2009, 71, 72 – Sammelaktion für Schoko-Riegel.

[7] Vgl. BGH, 22.01.2014, I ZR 218/12, GRUR 2014, 682 – Nordjob-Messe.

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