Wird die geschäftliche Unerfahrenheit (einschließlich der Rechtsunkenntnis) durch einen Unternehmer ausgenutzt, kann dies zu einem Wettbewerbsverstoß führen, vgl. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG.
Das Ausnutzen von geschäftlicher Unerfahrenheit kann als einer von mehreren Umständen nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG zur Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt, herangezogen werden.
Ein Unterfall der Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit ist die Ausnutzung von Rechtsunkenntnis. So ist z.B. die Verwendung unvollständiger Belehrungen über das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB unlauter im Sinne des § 4a Abs. 2 S. 2 UWG.[1] Dies gilt entsprechend für das Unterlassen der Aushändigung des Sicherungsscheines bei Buchung einer Pauschalreise nach § 651 Abs. 4 BGB[2] sowie für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die aufgrund ihrer Formulierung dazu geeignet sind, Verbraucher von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten.
Zugleich fällt die Verwendung z.B. unvollständiger Widerrufsklauseln unter § 3a, da der Verwender sich durch den Rechtsbruch einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern verschafft.
Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich unerfahrenen Person.[3]
[1] Vgl. BGH, 25.10.2001, I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 720 – Vertretung der Anwalts-GmbH.
[2] Vgl. BGH, 24.11.1999, I ZR 171/97, GRUR 2000, 731, 733 – Sicherungsschein.
[3] Vgl. BGH, 03.05.2007, I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 ff. – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherung.