Verdeckte Werbung, § 4 Nr. 3 UWG (Fassung bis 2015) - Meinungsumfragen und wissenschaftliche Studien

Meinungsumfragen und wissenschaftliche Studien

Meinungsumfragen und sonstige Marktforschung bzw. wissenschaftliche Studien sind Instrumente, die für Unternehmen besondere Bedeutung haben. Unternehmer können sich mithilfe der so gewonnen Informationen besser positionieren und ihre Strategien verfeinern. Im Ergebnis wird letztlich erreicht, dass sich die Unternehmen besser den Bedürfnissen der Verbraucher anpassen können. Umfragen und wissenschaftliche Studien sind somit sinnvoll und auch grundsätzlich zulässig, solange sie nicht missbraucht werden um Werbung  zu verschleiern.

Wer sich auf Meinungsumfragen, wissenschaftliche Aussagen und Gutachten bezieht, verschleiert den Werbecharakter von geschäftliche Handlungen zunächst nicht ohne Weiteres. Mit den Ergebnissen von Warenuntersuchungen und Meinungsumfragen dürfen die Unternehmen grundsätzlich werben.

Beispiel: Werbung mit dem Ergebnis „Sehr gut" der Stiftung Warentest.

Damit eine solche Werbung unlauter ist, müssen weitere Umstände hinzutreten. So z.B. wenn das werbende Unternehmen selbst Auftraggeber der Studie war. Dann muss das Unternehmen auf das Auftragsverhältnis hinweisen, da es sonst unlauter handelt.

Sofern die Ergebnisse der Umfragen oder Tests verfälscht oder verschwiegen werden, sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UWG ebenfalls erfüllt. Daneben kann in diesen Fällen der Tatbestand der irreführenden geschäftlichen Handlung  erfüllt sein.

Der Werbecharakter einer geschäftlichen Handlung wird auch verschleiert, wenn sie lediglich in den "Mantel" einer wissenschaftlichen Studie oder gutachterlichen Aussage gekleidet ist (vgl. Himmelsbach, 2005, Rn. 65), tatsächlich jedoch alleinige Werbezwecke verfolgt.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860