-
Eintragungsverfahren für DE-Marken
Das Markengesetz sieht gem. § 4 MarkenG einen Schutz für Marken vor, wenn diese in das Register eingetragen sind, durch Benutzung Verkehrsgeltung erlangt haben oder notorisch bekannt sind. Der häufigste Fall der Schutzentstehung ist die Eintragung in das Markenregister. Dies setzt die Anmeldung der Marke zur Eintragung in das Register beim Deutschen Patentamt- und Markenamt (DPMA) voraus.
-
Eintragungsverfahren für EU-Marken
Markenschutz für das Gebiet der EU kann durch eine Unionsmarke erlangt werden. Es genügt hierzu eine einzige Anmeldung und der erfolgreiche Abschluss des Eintragungsverfahrens. Neben diesem zentralen Vorteil existieren weitere Vor-, aber auch Nachteile.
-
Entwicklung des Wettbewerbsrechts / UWG
Seit 1896 ist das Wettbewerbsrecht gesetzlich geregelt. Nachdem es zunächst nur wenige gesetzliche Änderungen gab, erfolgen seit 2004 in kürzeren Abständen gesetzliche Regelungen. Die Gesetzesänderungen sind dabei teilweise sehr umfassend. Die nachfolgende Übersicht skizziert die wichtigsten Änderungen und die grundlegende Entwicklung des Wettbewerbsrechts.
-
Fallgruppen des § 4a UWG
§ 4a Abs. 2 UWG enthält einen Katalog von Umständen, aus welchen sich eine aggressive geschäftliche Handlung ergeben kann. Dieser Katalog ist allerdings nicht abschließend. Weitere aggressive geschäftliche Handlungen sind möglich. In der Praxis haben sich insoweit verschiedene Fallgruppen entwickelt.
-
Finanzamt und Steuerverfahren
Das Steuerverfahren ist wesentlich von den Aktivitäten des zuständigen Finanzamts geprägt. Die Abgabenordnung unterscheiden verschiedene Verfahresstadien und gibt den Finanzämtern umfangreiche Instrumentarien zur Erledigung ihrer Aufgaben an die Hand. Nachfolgend wird das Steuerverfahren beim Finanzamt kurz skizziert. Es werden außerdem Hinweise zu weiterführenden, detaillierten Informationen gegeben.
-
Finanzgericht (FG)
Finanzgerichtliche Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) betreffen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten. Sie werden in erster Instanz vor dem Finanzgericht geführt. Beteiligt sind dabei einerseits der Steuerpflichtige und andererseits die Finanzverwaltung, insbesondere die Finanzämter. Das finanzgerichtliche Verfahren kann als Eilverfahren und/oder als Klageverfahren geführt werden. Soweit möglich, findet im Rahmen des Verfahrens eine mündliche Verhandlung statt. Das finanzgerichtliche Verfahren endet mit einer Entscheidung des Finanzgerichts, meist einem Urteil, falls der Kläger die Klage nicht vorher zurücknimmt oder eine Erledigungserklärung erfolgt. Entscheidungen des Finanzgerichts können ggf. mit Rechtsmitteln angegriffen und so i.d.R. eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) herbeigeführt werden.
-
Formen der Marke
Bei der Marke können verschiedene Markenformen unterschieden werden, z.B. die Wortmarke, Bildmarke oder als Kombination davon die Wort- / Bildmarke. Die Markenform muss bei der Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Markenregister konkret angegeben werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.
-
Generalklausel § 3 UWG
Unlauterkeit ist in den Generalklauseln des § 3 UWG auf verschiedene Arten geregelt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Diese allgemeine Generalklausel verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Neben der allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel. Außerdem verweist § 3 Abs. 3 UWG auf spezielle stets unzulässige Handlungen ("Schwarze Liste"). § 3 Abs. 3 UWG stellt jedoch keine Generalklausel dar.
-
Geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen
Geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen stellen eine besondere Form von Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar. Bei Verstoß gegen eine geschäftsbezogene Marktverhaltensregelung liegt regelmäßig auch ein Rechtsbruch i.S.d § 3a UWG und damit wettbewerbswidriges Verhalten vor. Gegenstand der geschäftsbezogenen Marktverhaltensregelungen ist einerseits das Auftreten eines Unternehmens am Markt und andererseits das Verhalten des Unternehmens bei oder nach Vertragsschluss. Insoweit lassen sich als praxisrelevante Regelungsbereiche insbesondere allgemeine Benachteiligungsverbote, vertragliche Benachteiligungsverbote (Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln) sowie und unternehmensbezogene und vertragliche Informationspflichten unterscheiden.
-
Gewerblicher Rechtsschutz
Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein wichtiger Bestandteil des modernen Wirtschaftslebens. Er dient dazu, das geistige Eigentum zu schützen und gleichzeitig den Wettbewerb zu fördern. Es hat insoweit vor allem für Unternehmen aller Größen eine hohe Bedeutung. Die Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes umfassen verschiedene Bereiche, darunter das Markenrecht, das Patentrecht, das Designrecht und der Know-how-Schutz. Verschiedene Überschneidungen und eine generelle Nähe bestehen auch zum Urheberrecht und Wettbewerbsrecht, welche nachfolgend ebenfalls berücksichtigt werden.
-
Gezielte Behinderung, § 4 Nr. 4 UWG
Beim Tatbestand der gezielten Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG handelt es sich um einen der zentralen Regelungen des UWG. Die Regelung dient dem Mitbewerberschutz. Zu beachten ist, dass nicht jede Behinderung wettbewerbswidrig ist, sondern lediglich die gezielte Behinderung einen Wettbewerbsversoß darstellen kann. Die gezielte Behinderung wird über ein differenziertes Fallgruppensystem erschlossen.
-
Haftung für Steuerschulden
Können Steuerschulden beim Steuerpflichtigen nicht beigetrieben werden, so kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerschulden bei Dritten geltend machen. Diese sind zwar nicht Steuerschuldner. Aufgrund bestimmter Voraussetzungen oder Verhaltensweisen trifft den Dritten jedoch eine Haftung für die (fremden) Steuerschulden. Die Haftung für Steuerschulden kann mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht, soweit einer der nachfolgend genannten Tatbestände vorliegen.
-
Hauptsacheverfahren
Neben oder nach dem einstweiligen Rechtschutz kann der verletzte Rechteinhaber weitere Verfahren in der Hauptsache führen. Verschiedene Ansprüche (z.B. auf Schadenersatz oder Auskunft) können allerdings nur in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden, da eine einstweilige Verfügung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.
-
Impressum und UWG
Es existieren verschiedene Regelwerke, welche Impressumspflichten benennen. Diese unterscheiden sich in ihrem Anwendungsbereich, bennenen allerdings vielfach sich überschneidende Pflichten zur Angebe bestimmter unternehmensbezogener Informationen. Wichtige Regelwerke sind das Telemediengesetz (TMG), der Medienstaatsvertrag (MStV) und die einzelnen Landespressegesetze. Bei der Impressumspflicht handelt es sich um eine (geschäftsbezogene) Marktverhaltensregelungen. Verstöße gegen die Pflicht ein richtiges und vollständiges Impressum entsprechend den Vorgaben der genannten Normen anzugeben können gem. § 3a UWG als Rechtsbruch unlauter und unzulässig sein.
-
Insolvenzrecht und Markenverträge
Insolvenzrechtlich problematische Fragen können bei Markenverträgen insbesondere im Zusammenhang mit Markenlizenzverträgen auftreten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Insolvenz des Lizenznehmers und der Insolvenz des Lizenzgebers. Nachfolgend wird eine differenzierte Übersicht über die insolvenzrechtlichen Risiken gegeben. Außerdem wird der insolvenzrechtliche Rahmen dargestellt.
-
Kapitalwertorientiertes Bewertungsverfahren
Das kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren geht von der Annahme aus, dass sich der immaterielle Vermögenswert z.B. einer Marke, daraus ermitteln lässt, dass aus dem immateriellen Vermögenswert künftige Erfolgsbeiträge in Form von Zahlungsströmen (Cash-Flows) erwirtschaftet werden können.
-
Kartellrecht und Markenverträge
Nach Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind verschiedene, dort näher beschriebene Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Markenverträge, insbesondere Markenlizenzverträge, aber auch z.B. Abgrenzungsvereinbarungen sind anfällig für kartellrechtswidrige Regelungen. Beispiele sind etwa Regelungen über Gebietsbeschränkungen, Vertriebswege, Qualitätsvorgaben, Meistbegünstigungsklauseln etc.
-
Keine Marktverhaltensregelungen
Bestimmte gesetzliche Regelungen stellen keine Marktverhaltensregelungen dar. Die Anwendung des § 3a UWG bzw. ein diesbezüglicher ein Wettbewerbsverstoß scheidet insoweit aus. Keine Markverhaltensregelungen liegen bei fehlendem Marktbezug oder bei reinen Marktzutrittsregelungen vor.
-
Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz, § 4 Nr. 3 UWG
Die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ist als besondere Form des Mitbewerberschutzes unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 3 UWG unlauter. Man spricht insoweit auch vom wettbewerbsrechtlichen odser lauterkeitsrechtlichen Leistungs- oder Nachahmungsschutz. Nach § 4 Nr. 3 UWG darf über die Herkunft fremder Waren und Dienstleistungen nicht getäuscht werden. Ferner ist Ausbeutung des guten Rufs von Mitbewerbern unzulässig und schließlich ist es (auch) wettbewerbsrechtlich verboten, fremdes Know-how unredlich zu erwerben.
-
Lizenzbewertungsverfahren
Lizenzen können nach verschiedenen Methoden abgeleitet werden. Als Lizenzbewertungsverfahren lassen sich insoweit unterscheiden: