Finanzamt: Besteuerung, Steuererhebung, Vollstreckung, Rechtsbehelfe

Die Prüfungsanordnung

Die Prüfungsanordnung gem. § 196 Abgabenordnung (AO) ist eine zwingend notwendige Bedingung für die Durchführung einer Betriebsprüfung. Durch sie bestimmt das Finanzamt den Umfang der Prüfung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Alle Prüfungsmaßnahmen müssen durch die schriftlich oder elektronisch zu erteilende und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Prüfungsanordnung gedeckt sein. Parallel wird der Steuerpflichtige durch die Prüfungsanordnung zur Duldung und Mitwirkung an der Prüfung verpflichtet. Gegen die Prüfungsanordnung kann Einspruch eingelegt werden und so im Erfolgsfall eine Betriebsprüfung verhindert werden.

Pflichten bei Betriebsprüfungen

Während einer Betriebsprüfung existieren verschiedene Pflichten des Steuerpflichtigen bzw. damit korrespondierende Rechte des Betriebsprüfers. Verstößt der Steuerpflichtige gegen die Pflichten, besteht die Möglichkeit, ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 und 250.000 EUR festzusetzen.

Rechte bei Betriebsprüfungen

Bei einer Betriebsprüfung hat der Steuerpflichtige verschiedene Rechte, welche mit entsprechenden Pflichten des Betriebsprüfers korrespondieren. Diese sind nachfolgend dargestellt.

Methoden der Betriebsprüfung

Methoden der BetriebsprüfungBetriebsprüfungen setzen unterschiedliche Methoden ein, um zu überprüfen, ob die vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärungen auch tatsächlich alle steuerlich relevanten Sachverhalte korrekt und in voller Höhe erfassen. Zunächst wertet der Betriebsprüfer diejenigen  Informationen aus, die ihm zur Verfügung stehen. Bei Bedarf wird er zusätzliche Informationen beschaffen. Eine besondere Bedeutung kommt bei der Betriebsprüfung auch sog. Verprobungsmethoden bzw. mathematisch-statistischen Methoden zu. Außerdem existieren Prüfungsmethoden, die bevorzugt von der Steuerfahndung eingesetzt werden.

Mittelherkunftsnachweis

Durch einen Mittelherkunftsnachweis kann der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt erläutern, woher er die finanziellen Mittel für bestimmte Ausgaben oder Anschaffungen hat. Der Mittelherkunftsnachweis kann vom Betriebsprüfer angefordert werden, wenn Sachverhalte unklar sind. Der Steuerpflichtige ist vor allem gem. § 90 der Abgabenordnung (AO) zur Mitwirkung verpflichtet. Problematisch kann ein Mittelherkunftsnachweis sein, wenn durch die entsprechende Mitwirkung des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung oder ein anderes Steuerdelikt offen gelegt werden würde. Hier sind die Reaktionen genaustens abzuwägen.

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