Außenprüfungen / Betriebsprüfungen sind bei bestimmten Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 193 AO zulässig. Demnach ist eine Außenprüfung / Betriebsprüfung insbesondere bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig und bei Steuerpflichtigen Steuerpflichtige, bei denen die Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr betragen möglich. Weitere Voraussetzungen für Betriebsprüfungen ergeben sich insbesondere aus den Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Betriebsprüfungsordnung (BpO).
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Betriebsprüfungen setzen unterschiedliche Methoden ein, um zu überprüfen, ob die vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärungen auch tatsächlich alle steuerlich relevanten Sachverhalte korrekt und in voller Höhe erfassen. Zunächst wertet der Betriebsprüfer diejenigen Informationen aus, die ihm zur Verfügung stehen. Bei Bedarf wird er zusätzliche Informationen beschaffen. Eine besondere Bedeutung kommt bei der Betriebsprüfung auch sog. Verprobungsmethoden bzw. mathematisch-statistischen Methoden zu. Außerdem existieren Prüfungsmethoden, die bevorzugt von der Steuerfahndung eingesetzt werden.