Außenprüfungen / Betriebsprüfungen sind bei bestimmten Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 193 AO zulässig. Demnach ist eine Außenprüfung / Betriebsprüfung insbesondere bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig und bei Steuerpflichtigen Steuerpflichtige, bei denen die Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr betragen möglich. Weitere Voraussetzungen für Betriebsprüfungen ergeben sich insbesondere aus den Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Betriebsprüfungsordnung (BpO).
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