Die Prüfungsanordnung gem. § 196 Abgabenordnung (AO) ist eine zwingend notwendige Bedingung für die Durchführung einer Betriebsprüfung. Durch sie bestimmt das Finanzamt den Umfang der Prüfung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Alle Prüfungsmaßnahmen müssen durch die schriftlich oder elektronisch zu erteilende und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Prüfungsanordnung gedeckt sein. Parallel wird der Steuerpflichtige durch die Prüfungsanordnung zur Duldung und Mitwirkung an der Prüfung verpflichtet. Gegen die Prüfungsanordnung kann Einspruch eingelegt werden und so im Erfolgsfall eine Betriebsprüfung verhindert werden.
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