Die Haftung bei Steuerhinterziehung nach § 71 der Abgabenordnung (AO) stellt eine bedeutende Ausnahme vom Grundsatz dar, dass jeder nur für seine eigenen Steuerschulden haftet. Die Norm erweitert die Haftung auf Personen, die an einer Steuerhinterziehung beteiligt waren, obwohl sie nicht der eigentliche Steuerschuldner sind. Die Regelung ist daher von großer praktischer Relevanz, etwa für Geschäftsführer, Steuerberater oder Dritte, die sich an einer Steuerverkürzung beteiligen oder diese ermöglichen. Die finanziellen Folgen einer Haftung gem. § 71 AO sind in den meisten Fällen erheblich, oftmals auch existenzbedrohend. Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner sollte deshalb frühzeitig erkannt und mit den nachfolgend dargestellten Instrumenten verhindert werden.
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