Die Haftung bei Steuerhinterziehung nach § 71 der Abgabenordnung (AO) stellt eine bedeutende Ausnahme vom Grundsatz dar, dass jeder nur für seine eigenen Steuerschulden haftet. Die Norm erweitert die Haftung auf Personen, die an einer Steuerhinterziehung beteiligt waren, obwohl sie nicht der eigentliche Steuerschuldner sind. Die Regelung ist daher von großer praktischer Relevanz, etwa für Geschäftsführer, Steuerberater oder Dritte, die sich an einer Steuerverkürzung beteiligen oder diese ermöglichen. Die finanziellen Folgen einer Haftung gem. § 71 AO sind in den meisten Fällen erheblich, oftmals auch existenzbedrohend. Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner sollte deshalb frühzeitig erkannt und mit den nachfolgend dargestellten Instrumenten verhindert werden.
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Unter bestimmten Voraussetzungen haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuerzahlungen seiner Arbeitnehmer. Damit kann das Finanzamt beim Arbeitgeber für diesen
Der Haftungsbescheid bietet dem Finanzamt die Möglichkeit, einen Haftungsschuldner für Steuerschulden in Anspruch zu nehmen, die bei einem Dritten als eigentlich Steuerpflichtigem entstanden sind. Es müssen dabei bestimmte Voraussetzungen der Haftung für Steuerschulden vorliegen. Außerdem muss das Finanzamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben. Andernfalls ist der Haftungsbescheid rechtswidrig. Einzelheiten zum Haftungsbescheid sind in § 191 AO geregelt. Zu beachten ist, dass der Haftungsbescheid selbst rein deklaratorische Wirkung hat. Die materiell-rechtlichen Grundlagen der Haftung sind in den jeweiligen Haftungsvorschriften geregelt.