Finanzamt: Besteuerung, Steuererhebung, Vollstreckung, Rechtsbehelfe

Haftung bei Steuerhinterziehung, § 71 AO

Haftung SteuerhinterziehungDie Haftung bei Steuerhinterziehung nach § 71 der Abgabenordnung (AO) stellt eine bedeutende Ausnahme vom Grundsatz dar, dass jeder nur für seine eigenen Steuerschulden haftet. Die Norm erweitert die Haftung auf Personen, die an einer Steuerhinterziehung beteiligt waren, obwohl sie nicht der eigentliche Steuerschuldner sind. Die Regelung ist daher von großer praktischer Relevanz, etwa für Geschäftsführer, Steuerberater oder Dritte, die sich an einer Steuerverkürzung beteiligen oder diese ermöglichen. Die finanziellen Folgen einer Haftung gem. § 71 AO sind in den meisten Fällen erheblich, oftmals auch existenzbedrohend. Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner sollte deshalb frühzeitig erkannt und mit den nachfolgend dargestellten Instrumenten verhindert werden.

Haftung Arbeitgeber für Lohnsteuer, § 42d EStG

Haftung Arbeitgeber LohnsteuerUnter bestimmten Voraussetzungen haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuerzahlungen seiner Arbeitnehmer. Damit kann das Finanzamt beim Arbeitgeber für diesen fremde Steuerschulden, nämlich solche des Arbeitnehmers geltend machen. Hierzu erlässt das Finanzamt einen Haftungsbescheid, in dem die jeweiligen Einzelheiten geregelt sind.

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Haftungsbescheid

HaftungsbescheidDer Haftungsbescheid bietet dem Finanzamt die Möglichkeit, einen Haftungsschuldner für Steuerschulden in Anspruch zu nehmen, die bei einem Dritten als eigentlich Steuerpflichtigem entstanden sind. Es müssen dabei bestimmte Voraussetzungen der Haftung für Steuerschulden vorliegen. Außerdem muss das Finanzamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben. Andernfalls ist der Haftungsbescheid rechtswidrig. Einzelheiten zum Haftungsbescheid sind in § 191 AO geregelt. Zu beachten ist, dass der Haftungsbescheid selbst rein deklaratorische Wirkung hat. Die materiell-rechtlichen Grundlagen der Haftung sind in den jeweiligen Haftungsvorschriften geregelt.

Der Duldungsbescheid

Mit dem Duldungsbescheid wird, ebenso wie beim Haftungsbescheid, eine fremde Leistungspflicht begründet. Allerdings begründet der Duldungsbescheid keine eigenen materiell-rechtlichen Ansprüche. Er beschränkt vielmehr bestimmte Einwendungen Dritter. Der Duldungsbescheid muss rechtzeitig mit dem Rechtsmittel des Einspruchs, anschließend ggf. auch noch mit einer finanzgerichtlichen Klage angegriffen werden.

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Betriebsprüfung / Steuerprüfung in der Übersicht

Betriebsprüfung / Außenprüfung

Betriebsprüfungen (auch Außenprüfung oder Steuerprüfung genannt) dienen der Überprüfung steuerlich relevante Sachverhalte unterschiedlicher Art und Umfangs durch das Finanzamt. Gegenstand können eine oder mehrere Steuerarten und ein oder mehrere Veranlagungszeiträume sein. Vorgaben für die Betriebsprüfung regeln die §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO), u.a. den Ablauf der Betriebsprüfung, die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen. Bei einer Betriebsprüfung können unterschiedliche Prüfungsmethoden zum Einsatz kommen, mit welchen ggf. bisher unbekannte Sachverhalte aufgedeckt werden können. Der Steuerpflichtige kann sich mit unterschiedlichen Rechtsmitteln gegen die Betriebsprüfung und deren Ergebnisse wehren.

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