Im Besteuerungsverfahren kann es verschiedene Gründe für die Notwendigkeit einer Schätzung geben. Eine Schätzung kann u.a. erfolgen, wenn keine Steuererklärung abgegeben worden ist, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder wenn eine mangelhafte Buchführung vorliegt. Insbesondere bei einer Betriebsprüfung kommt es insoweit immer wieder zu Schätzungen.
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Können Steuerschulden beim Steuerpflichtigen nicht beigetrieben werden, so kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerschulden bei Dritten geltend machen. Diese sind zwar nicht Steuerschuldner. Aufgrund bestimmter Voraussetzungen oder Verhaltensweisen trifft den Dritten jedoch eine Haftung für die (fremden) Steuerschulden. Die Haftung für Steuerschulden kann mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht, soweit einer der nachfolgend genannten Tatbestände vorliegen.
Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen können unter bestimmten Voraussetzungen für die Steuerschulden der von Ihnen vertretenen Personen haften. Dies betrifft u.a. Geschäftsführer oder Gesellschafter, welche für die Steuerschulden der Gesellschaft haften. Dabei handelt es sich um eine unbeschränkte Haftung, der auch eine rechtsformbezogene Haftungsbeschränkung wie beispielsweise bei der GmbH nicht entgegen steht. Die Vertreter haften also umfassend mit ihrem Privatvermögen! Insoweit ist es wichtig, die Haftungsvoraussetzungen zu kennen und diese möglichst frühzeitig zu vermeiden. Gerade GmbH-Geschäftsführern werden von Finanzämtern immer wieder auf Haftung in Anspruch genommen, falls bei der (i.d.R. insolventen) GmbH keine Steuerforderungen mehr beigetrieben werden können.