Finanzamt: Besteuerung, Steuererhebung, Vollstreckung, Rechtsbehelfe

Sachliche Erlassgründe

Sachliche Erlassgründe sind Voraussetzung für den vollständigen oder teilweisen Erlass von Steuern nach § 227 Abgabenordnung (AO). Sachliche Erlassgründe ergeben sich aus objektiven Umständen. Sie müssen individuell im Einzelfall festgestellt werden, wobei ggf. auf einschlägige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Beispiele und Nachweise zu Entscheidungen der Finanzgerichte sind nachfolgend aufgeführt.

Vollstreckungsverfahren im Steuerrecht

Das Vollstreckungsverfahren ist in den §§ 249 ff. AO geregelt. Unter bestimmten – regelmäßig strengen – Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige eine Vollstreckung ganz oder teilweise sowie vorübergehend oder dauerhaft abwehren.

Aufteilung Steuerschuld, § 268 AO

Gesamtschuldner können gem. § 268 AO beantragen, dass die Vollstreckung der Einkommensteuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 – 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Die Abgabenordnung regelt dabei verschiedene Aufteilungsmaßstäbe. Erforderlich für eine Aufteilung der Steuerschuld ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag. Daraufhin ergeht ein Aufteilungsbescheid, welcher die Einzelheiten der Aufteilung regelt. Im Ergebnis werden durch den Aufteilungsbescheid Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamts beschränkt. Gegen den Aufteilungsbescheid oder dessen Ablehnung stehen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, welche allerdings fristgerecht geltend gemacht werden müssen.

Aussetzung der Verwertung, § 297 AO

Aussetzung VerwertungDie Vollstreckungsbehörde kann gem. § 297 Abgabenordnung (AO) die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen Unterfall des § 258 AO. Durch die Aussetzung der Verwetung können die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung durch das Finanzamt zeitweise beseitigt werden.

Unbillige Vollstreckung

Unbillige Vollstreckungen können abgewehrt werden. Dazu stehen in der Abgabenordnung (AO) unterschiedliche rechtliche Instrumente zur Verfügung. Gemeinsame Voraussetzung dabei ist die Existenz von Unbilligkeitsgründen. Die nachfolgende Übersicht stellt ausgewählte finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Unbilligkeit von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung vor.

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