Durch einen Mittelherkunftsnachweis kann der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt erläutern, woher er die finanziellen Mittel für bestimmte Ausgaben oder Anschaffungen hat. Der Mittelherkunftsnachweis kann vom Betriebsprüfer angefordert werden, wenn Sachverhalte unklar sind. Der Steuerpflichtige ist vor allem gem. § 90 der Abgabenordnung (AO) zur Mitwirkung verpflichtet. Problematisch kann ein Mittelherkunftsnachweis sein, wenn durch die entsprechende Mitwirkung des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung oder ein anderes Steuerdelikt offen gelegt werden würde. Hier sind die Reaktionen genaustens abzuwägen.
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