Das Finanzamt kann Steuerforderungen gem. § 222 Abgabenordnung (AO) stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Stundungsgründe können sich aus unterschiedlichen Sachverhalten ergeben, welche individuell geprüft, begründet und nachgewiesen werden müssen.
Finanzamt: Besteuerung, Steuererhebung, Vollstreckung, Rechtsbehelfe
Persönliche Stundungsgründe sind eine der Voraussetzungen für eine Stundung gem. § 222 Abgabenordnung (AO). Sie betreffen die individuellen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Persönliche Stundungsgründe müssen für den jeweiligen Einzelfall individuell festgestellt werden. Es exisitiert eine umfangreiche Rechtsprechung, an welcher eine gewisse Orientierung erfolgen kann.
Sachliche Stundungsgründe sind Voraussetzung für eine Stundung nach § 222 Abgabenordnung (AO). Sachliche Stundungsgründe ergeben sich aus objektiven Umständen. Sie müssen individuell im Einzelfall festgestellt werden. Dabei kann auf eine umfangreiche Rechtsprechung zur Orientierung zurückgegriffen werden.
Das Finanzamt kann Steuerforderungen gem. § 227 Abgabenordnung (AO) ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Der Erlass führt zum dauerhaften Wegfall der konkreten Steuerforderung. Ein Antrag auf Erlass von Steuern bietet sich insbesondere in Fällen an, in denen andere Rechtsmittel nicht mehr gegeben sind, z.B. ein Einspruch wegen Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich ist.
Persönliche Erlassgründe sind Voraussetzungen für einen Erlass von Steuerforderungen gem. § 227 Abgabenordnung (AO). Sie betreffen die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Persönliche Erlassgründe müssen für den jeweiligen Einzelfall individuell festgestellt werden. Hierbei kann auf eine umfangreiche und langjährige Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
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