Das Finanzamt kann Steuerforderungen gem. § 222 Abgabenordnung (AO) stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Stundungsgründe können sich aus unterschiedlichen Sachverhalten ergeben, welche individuell geprüft, begründet und nachgewiesen werden müssen.
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Das Finanzamt kann Steuerforderungen gem. § 227 Abgabenordnung (AO) ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Der Erlass führt zum dauerhaften Wegfall der konkreten Steuerforderung. Ein Antrag auf Erlass von Steuern bietet sich insbesondere in Fällen an, in denen andere Rechtsmittel nicht mehr gegeben sind, z.B. ein Einspruch wegen Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich ist.