Das Finanzamt prüft nach Eingang eines Einspruchs zunächst, ob dieser überhaupt zulässig ist. Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor, so wird der Einspruch nach § 358 AO als unzulässig verworfen. Andernfalls wird die Prüfung fortgesetzt. Es wird dann geprüft, ob der Einspruch auch begründet ist, d.h. ob die vom Einspruchsführer vorgebrachten Argumenten zutreffend sind und der Steuerbescheid geändert werden muss.
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