Durch die einstweilige Einstellung der Vollstreckung gem. § 258 AO können unbillige Nachteile für den Steuerpflichtigen vermieden werden. Durch einen erfolgreichen Antrag auf einstweilige Einstellung wird die Vollstreckung vorübergehend unterbrochen. Der Betroffene kann die dadurch gewonnene Zeit nutzen, seine steuerlichten Pflichten zu regeln und unberechtigte Forderungen des Finanzamts abzuwehren.
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Eine endgültige Einstellung der Vollstreckung wegen Steuerforderungen kommt unter den Voraussetzungen des § 257 AO in Betracht. Der Steuerpflichtige kann mit einem entsprchenden Antrag im Erfolgsfall Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts dauerhaft abwehren.
Das steuerrechtliche Einspruchsverfahren beginnt mit der Einlegung eines Einspruch. Anschließend überprüft die Finanzbehörde die angegriffene Entscheidung nochmals. Das Ergebnis teilt sie dem Einspruchsführer in einer Einspruchsentscheidung mit. Das Einspruchsverfahren ist ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren. Ohne das Einspruchsverfahren durchlaufen zu haben ist eine Klage in der Regel nicht möglich. Das Einspruchsverfahren ist im siebten Teil der Abgabenordnung (§§ 347 ff. AO) geregelt.