Finanzamt: Besteuerung, Steuererhebung, Vollstreckung, Rechtsbehelfe

Endgültige Einstellung der Vollstreckung, § 257 AO

Einstellung Vollstreckung endgültig Eine endgültige Einstellung der Vollstreckung wegen Steuerforderungen kommt unter den Voraussetzungen des § 257 AO in Betracht. Der Steuerpflichtige kann mit einem entsprchenden Antrag im Erfolgsfall Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts dauerhaft abwehren.

Zwangsmittel gem. §§ 328 ff. AO

Zwangsmittel gemäß §§ 328 ff. der Abgabenordnung (AO) sind Instrumente in der deutschen Steuerverwaltung, um die Erfüllung steuerlicher Pflichten durchzusetzen. Sie dienen dazu, einen säumigen Steuerpflichtigen zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewegen, wenn dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht freiwillig nachkommt. Die Hauptarten von Zwangsmitteln umfassen Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbaren Zwang. Die Abgabenordnung enthält dabei verschiedene Voraussetzungen und Verfahrensweisen zu Zwangsmitteln, welche von den Finanzämtern bei der Anwendung von Zwangsmitteln zu beachten sind. Bei Verstoß gegen diese Vorgaben kann die Festsetzung von Zwangsmitteln mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Zwangsgeld, § 329 AO

Das Zwangsgeld nach § 329 der Abgabenordnung (AO) ist eines von mehreren Zwangsmitteln der Abgabenordnung und ein Instrument zur Durchsetzung steuerrechtlicher Pflichten in Deutschland. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen, die Anwendung, die Verfahrensweisen und die rechtlichen Grenzen des Zwangsgeldes nach § 329 AO dargestellt

Einspruchsverfahren im Steuerrecht

Einspruch - objectionDas steuerrechtliche Einspruchsverfahren beginnt mit der Einlegung eines Einspruch. Anschließend überprüft die Finanzbehörde die angegriffene Entscheidung nochmals. Das Ergebnis teilt sie dem Einspruchsführer in einer Einspruchsentscheidung mit. Das Einspruchsverfahren ist ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren. Ohne das Einspruchsverfahren durchlaufen zu haben ist eine Klage in der Regel nicht möglich. Das Einspruchsverfahren ist im siebten Teil der Abgabenordnung (§§ 347 ff. AO) geregelt.

Einspruch gegen einen Steuerbescheid

Einspruch Finanzamt

Bei fehlerhaften Bescheiden des Finanzamts muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Andernfalls wird der Steuerbescheid bestandskräftig / rechtskräftig und der Steuerpflichtige muss die festgesetzten Steuern bezahlen - unabhängig davon, ob sie tatsächlich berechtigt sind. Bei Einsprüchen sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden. Besonders wichtig ist, dass die Einspruchsfrist eingehalten wird! In eiligen Fällen kann es genügen, einen fristwahrenden Einspruch einzulegen, welcher lediglich die Mindestvoraussetzungen berücksichtigt. Insbesondere eine Begründung des Einspruchs kann dann nachgereicht werden.

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