Durch die einstweilige Einstellung der Vollstreckung gem. § 258 AO können unbillige Nachteile für den Steuerpflichtigen vermieden werden. Durch einen erfolgreichen Antrag auf einstweilige Einstellung wird die Vollstreckung vorübergehend unterbrochen. Der Betroffene kann die dadurch gewonnene Zeit nutzen, seine steuerlichten Pflichten zu regeln und unberechtigte Forderungen des Finanzamts abzuwehren.
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