Finanzämter haben Amtspflichten. Die Verletzung von Amtspflichten kann zur Amtshaftung führen. Nachfolgend sind Beispiele und Fundstellen zur Rechtsprechung aufgeführt, um im Einzelfall eine Einordnung vornehmen zu können. Der Fokus richtet sich dabei insbesondere auf das Einspruchsverfahren.
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Der Einspruch beim Finanzamt hat keine aufschiebende Wirkung, § 361 Abs. 1 S. 1 AO. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige trotz seines Einspruches gegen den fehlerhaften Steuerbescheid beim zuständigen Finanzamt verpflichtet ist, die vom Finanzamt festgesetzte Steuerschuld zu begleichen. Kommt der Steuerschuldner dieser Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nach, muss er mit der Festsetzung von Säumniszuschlägen rechnen. Außerdem droht die Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt. Abhilfe dagegen kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) schaffen.