Finanzamt: Besteuerung, Steuererhebung, Vollstreckung, Rechtsbehelfe

Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit bei AdV

Voraussetzung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzamt ist gem. § 361 Abs. 2 S. 2 Var. 1 AO u.a. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. 

Unbillige Härte bei AdV

Unbillige Härte ist gem. § 361 Abs. 2 S. 2 Var. 2 AO eine der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzamt.

Sicherheitsleistung bei AdV

Die Aussetzung der Vollziehung kann gem. § 361 Abs. 2 S. 5 AO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Bei der Antragstellung empfiehlt es sich insoweit klarzustellen, dass eine Sicherheitsleistung nicht erwünscht ist. Es sollte ausdrücklich beantragt werden, AdV ohne Sicherheitsleistung zu gewähren und dies kurz begründet werden.

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