Mit der Einspruchsentscheidung wird das Einspruchsverfahren bei der Finanzbehörde abgeschlossen. Einzelheiten zur Einspruchsentscheidung regelt § 367 AO. Insbesondere wird das Finanzamt durch diese Vorschrift verpflichtet, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen.
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