Finanzamt: Besteuerung, Steuererhebung, Vollstreckung, Rechtsbehelfe

Begründung eines Einspruchs beim Finanzamt

Begründung Einspruch Finanzamt

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid beim Finanzamt sollte grundsätzlich begründet werden. Eine Einspruchsbegründung ist zwar nicht vorgeschrieben. Es gilt für das Finanzamt der Amtsermittlungs- / Untersuchungsgrundsatz gem. § 88 Abgabenordnung (AO). Allerdings werden durch einen sorgfältig begründeten Einspruch die Chancen des Steuerpflichtigen auf einen für ihn positiven und zeitnahen Verfahrensabschluss deutlich erhöht. Bei der Einspruchsbegründung sollten bestimmte Inhalte berücksichtigt werden, um maximale Erfolgschancen zu erzielen.

Die Einspruchsentscheidung, § 367 AO

Mit der Einspruchsentscheidung wird das Einspruchsverfahren bei der Finanzbehörde abgeschlossen. Einzelheiten zur Einspruchsentscheidung regelt § 367 AO. Insbesondere wird das Finanzamt durch diese Vorschrift verpflichtet, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen.

Verböserung des Steuerbescheids

Bei einem Einspruch gegen den Steuerbescheid ist das Finanzamt verpflichtet, die gesamte Steuerveranlagung neu aufzurollen. Dabei ist es möglich, dass der Finanzbeamte feststellt, dass Vergünstigungen zu Unrecht gewährt wurden und der Steuerpflichtige mehr Steuern zahlen müsste, als bereits festgesetzt. Der Steuerbescheid kann dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgeändert werden. Man spricht dabei von einer "Verböserung".

Kosten des steuerlichen Einspruchsverfahrens

Der Einspruch beim Finanzamt ist als solcher kostenlos. Für das Einspruchsverfahren fallen damit keine behördlichen Gebühren an. Wird ein Steuerberater oder Rechtsanwalt tätig, zahlt der Steuerpflichtige dessen Honorar.

Amtshaftung Finanzamt, insbes. Kostenerstattung

Amtshaftungsansprüche ergeben sich aus § 839 BGB, Art. 34 GG. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Amtspflicht, so hat der Verletzte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens. Amtshaftungsansprüche im steuerrechtlichen Kontext können vor allem bei der Erstattung von Kosten für das Einspruchsverfahren relevant werden, welche i.d.R. als solche nicht erstattungsfähig sind. Eine Kostenerstattung ist hier nur unter den (strengen) Voraussetzungen des § 839 BGB, Art. 34 GG möglich.

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