Mit einer Leistungsklage werden Ansprüche des Klägers auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen geltend gemacht. Im Erfolgsfall wird der Beklagte entsprechend verurteilt, d.h. er muss die eingeklagte Handlung vornehmen oder dulden oder ist verpflichtet bestimmte Handlungen zu unterlassen.
Verfahren: Zivilverfahren, Steuerverfahren und mehr
Die Feststellungsklage ist auf die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, § 256 Abs. 1 ZPO. Sie setzt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung voraus (Feststellungsinteresse). Die Feststellungsklage kommt u.a. als Zwischenschritt zur Schadenersatzfeststellung oder als negative Feststellungsklage in Betracht.
Die Gestaltungsklage ist eine Klageart, die nicht lediglich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder auf die Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist, sondern auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsänderung durch gerichtliche Entscheidung. Das Urteil gestaltet also die Rechtslage selbst. Kennzeichnend ist, dass die begehrte Rechtsfolge nicht allein durch eine Willenserklärung einer Partei oder durch Vollstreckung erreicht wird, sondern erst mit Rechtskraft oder jedenfalls mit der gerichtlichen Entscheidung als solcher eintritt.
Bei der Unterlassungsklage handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage. Die Unterlassungsklage ist - wie der Name bereits ausdrückt - auf Unterlassung von konkret zu bezeichnenden Rechtsverletzungen, insbesondere immaterialgüter- und medienrechtlich geprägter Verletzungen gerichtet. Im Erfolgsfall erhält der Rechteinhaber einen gerichtlichen Titel, der es dem Verletzer bei Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die beanstandeten Handlungen fortzusetzen.
Bei der Auskunftsklage handelt es sich um eine Form der Leistungsklage, welche auf Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt gerichtet ist. Die Auskunftsklage kann entweder isoliert (auch in Kombination mit weiteren Ansprüchen) oder im Rahmen einer Stufenklage gem. § 254 ZPO geltend gemacht werden.
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