Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO dient der Durchsetzung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots, welches sowohl aufgrund einer einstweiligen Verfügung, als auch in der Hauptsache aufgrund einer Unterlassungsklage tituliert werden kann.