Bei der Auskunftsklage handelt es sich um eine Form der Leistungsklage, welche auf Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt gerichtet ist. Die Auskunftsklage kann entweder isoliert (auch in Kombination mit weiteren Ansprüchen) oder im Rahmen einer Stufenklage gem. § 254 ZPO geltend gemacht werden.
Zivilverfahren außergerichtlich und gerichtlich
Bei der Schadenersatzklage (auf Zahlung) handelt es sich um eine Form der Leistungsklage. Die Schadenersatzklage ist auf Schadensersatz gerichtet, welcher i. d. R. in der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags besteht.
Die Schadenersatzklage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach ist eine Form der Feststellungsklage. Sie ist systematisch von der Schadenersatzklage auf Zahlung zu unterscheiden: Während Letztere auf die Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags gerichtet ist, wird mit der Feststellungsklage lediglich das Bestehen der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt, ohne dass der Schaden bereits beziffert werden muss.
Ausgangspunkt einer negativen Feststellungsklage ist eine Situation, in welcher ein Anspruchsgegner (Kläger der negativen Feststellungsklage) oder dessen Abnehmer von einem Anspruchsteller (Beklagter der negativen Feststellungsklage) wegen einer Rechtsverletzung zu Unrecht in Anspruch genommen wird.
Gegen ein Urteil ist Berufung möglich. Es gelten hierfür die allgemeinen Regelungen der §§ 511 ff. ZPO. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet durch Urteil nach mündlicher Verhandlung.
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